Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen (insbesondere von Hard- und Software) und Leistungen der netmin computer GmbH (“netmin”)
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im Verkehr mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn netmin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von netmin, die unter www.netmin-computer.de/agb abrufbar sind, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur die §§ 3, 4, 7 Abs. 1–3 und 13; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
(4) Für die Lieferung der Hard- und Software gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von netmin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt durch die Annahme des schriftlichen Angebots von netmin oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von netmin zustande, außerdem dadurch, dass netmin nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Netmin kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) netmin hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen sind alle Lieferungen von netmin, insbesondere Hardware und Standardsoftware sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die vereinbarten Dienstleistungen, z. B. die Installation oder Schulung nach § 14.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Soft- und Hardware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen diesbezüglich bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung von netmin, sonst das Angebot von netmin. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder netmin sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Annahme des neuen Angebots von netmin oder der schriftlichen Auftragsbestätigung durch netmin.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von netmin. Gewährt ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese an den Besteller weitergegeben; der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die netmin dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich netmin zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat netmin entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Besteller ist nur berechtigt mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten) auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Netmin räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 12.
(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von netmin überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrums-tätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von netmin nicht erlaubt.
(6) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von netmin, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von netmin. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von netmin nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 13 geheim zu halten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von netmin schriftlich als verbindlich bezeichnet. Netmin kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem netmin durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von netmin der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Vertragsprodukte, insbesondere Software und/oder Hardware, bei Dienstleistungen nach Durchführung der Dienstleistung wie z. B. Schulung und Eingang der Rechnung beim Besteller sofort und ohne Abzug fällig, sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von netmin nichts anderes ergibt.
(2) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach den jeweils aktuellen Stundensätzen von netmin in Rechnung gestellt.
(3) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(4) Der Besteller kann nur mit von netmin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von netmin an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von netmin unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Hard- oder Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten oder arbeiten werden (insbesondere durch regelmäßige und ausreichende Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel
(1) Die Vertragsprodukte haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Die vertragsgegenständliche Standardsoftware genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Standardsoftware dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung seitens des Bestellers o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann netmin zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von netmin durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Wegen eines Softwaremangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Pflicht von netmin, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Besteller unterstützt netmin bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, netmin umfassend informiert und die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. netmin kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. netmin kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und netmin nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(4) netmin kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Hard- oder Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. netmin kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(5) Wenn netmin die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 10 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 11.
(6) Bei Liefergegenständen, insbesondere Hardware und/oder Standardsoftware dritter Hersteller kann netmin zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ihre entsprechenden Ansprüche gegen den Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Besteller abtreten. Der Besteller muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung den Lieferanten oder den Hersteller von netmin notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Besteller unzumutbar. Entstehen dem Besteller dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben kann, so ist netmin dem Besteller zum Ersatz verpflichtet.
(7) Das Vorstehende gilt auch, wenn netmin die Liefergegenstände für die Bedürfnisse des Bestellers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert hat, es sei denn, der Sachmangel ist durch netmin verursacht worden.
§ 10 Haftung
(1) Netmin leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäfts-ähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet netmin in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet netmin in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 1.000.000,00 (einer Million) für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
d) Bei Verlust von Daten haftet netmin im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
(2) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
§ 11 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software oder Hardware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Jahre ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 4 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 10 Abs. 2 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.
§ 12 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an den Liefergegenständen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) Netmin kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn netmin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann netmin vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) netmin verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Wenn netmin Kenntnis von personenbezogenen Daten aus dem Bereich des Bestellers bekommen könnte (vgl. § 11 Abs. 5 BDSG), gilt folgendes:
Die Mitarbeiter von netmin werden auf das Datengeheimnis verpflichtet. Es ist ihnen demnach untersagt, personenbezogene Daten außerhalb der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten oder zu benutzen. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten handelt, die dem Mitarbeiter auf Grund seiner Tätigkeit für Kunden oder Lieferanten zur Kenntnis gelangen. Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Aufgabenänderung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
(4) netmin darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 14 Schulung
(1) Schulungen erfolgen bei netmin oder bei dem Besteller, wenn er die technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend den jeweils aktuellen Stundensätzen von netmin für die Fahrzeiten und Fahrtkosten aufzukommen.
(2) netmin kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. netmin wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Sitz von netmin.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
§ 16 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG
(1) Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/.
(2) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.